Die Haftung des Möbelspediteurs

Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451 g HGB –

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Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese
Haftungsgrundsätze finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland
Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden. Die Haftungsbestimmungen
gelten für Einlagerungen, bei denen der Einlagerer ein Verbraucher ist, entsprechend.

I. Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich
dieses in seiner Obhut befindet.

II. Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je
Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der
Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der
Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen
Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die
Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

III. Wertersatz

Hat der Möbelspediteur für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der
Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des
unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am
Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind
auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

IV. Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die
Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das der Möbelspediteur selbst bei größter
Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.

V. Besondere Haftungsausschlussgründe

i. Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der
folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapieren oder Urkunden;

2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;

4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;

5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der
Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die
Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der
Leistung bestanden hat;

6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;

7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, derzufolge es besonders leicht Schäden,
insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7.
bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr
entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur
berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und
besondere Weisungen beachtet hat.

ii. Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktive
Stoffe verursacht worden sind.

VI. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

i. Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung
wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern der
Möbelspediteur nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
ii. Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal des
Möbelspediteurs.

VII. Ausführender Möbelspediteur

Beauftragt der Möbelspediteur für den Umzug einen anderen, ausführenden Möbelspediteur, so haftet dieser in
gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der
ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.

VIII. Transport- und Lagerversicherung

Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Der Möbelspediteur schließt
auf Wunsch des Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung
ab.

IX. Schadensanzeige

Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten :
i. Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf dem
Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder
Verluste sind dem Möbelspediteur spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform (E-Mail, Brief,
Fax) anzuzeigen.
ii. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von
14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform, angezeigt werden.
iii. Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die
Ersatzansprüche.
iv. Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt
werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter.
v. Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform
an den beauftragten oder abliefernden Möbelspediteur , die ihren Aussteller erkennen lässt.

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