Die Haftung des Möbelspediteurs
Unterrichtung ĂŒber die Haftungsbestimmungen gemÀà § 451 g HGB –
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Der Möbelspediteur haftet als FrachtfĂŒhrer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese
HaftungsgrundsĂ€tze finden auch bei grenzĂŒberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland
Anwendung, selbst wenn hierfĂŒr verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden. Die Haftungsbestimmungen
gelten fĂŒr Einlagerungen, bei denen der Einlagerer ein Verbraucher ist, entsprechend.
I. HaftungsgrundsÀtze
Der Möbelspediteur haftet fĂŒr den Schaden, der durch Verlust oder BeschĂ€digung des Gutes entsteht, solange sich
dieses in seiner Obhut befindet.
II. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder BeschÀdigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je
Kubikmeter Laderaum, der zur ErfĂŒllung des Vertrages benötigt wird, beschrĂ€nkt. Wegen Ăberschreitung der
Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der
Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der AusfĂŒhrung des Umzuges zusammenhĂ€ngenden vertraglichen
Pflicht fĂŒr SchĂ€den, die nicht durch Verlust oder BeschĂ€digung des Gutes oder durch Ăberschreitung der Lieferfrist
entstehen, und handelt es sich um andere SchÀden als Sach- und PersonenschÀden, so ist in diesem Fall die
Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wÀre.
III. Wertersatz
Hat der Möbelspediteur fĂŒr Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der
Ăbernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei BeschĂ€digung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des
unbeschĂ€digten Gutes und dem Wert des beschĂ€digten Gutes zu ersetzen. MaĂgeblich ist der Wert des Gutes am
Ort und zu der Zeit der Ăbernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden FĂ€llen sind
auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
IV. Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die BeschÀdigung oder die
LieferfristĂŒberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das der Möbelspediteur selbst bei gröĂter
Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.
V. Besondere HaftungsausschlussgrĂŒnde
i. Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die BeschÀdigung auf eine der
folgenden Gefahren zurĂŒckzufĂŒhren ist:
1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, MĂŒnzen,
Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenĂŒgende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in BehÀltern;
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen GröĂe oder Gewicht den RaumverhĂ€ltnissen an der
Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die
Gefahr einer BeschĂ€digung vorher hingewiesen und der Absender auf die DurchfĂŒhrung der
Leistung bestanden hat;
6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natĂŒrliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, derzufolge es besonders leicht SchĂ€den,
insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den UmstÀnden des Falles aus einer der unter 1. bis 7.
bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr
entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen HaftungsausschlussgrĂŒnde nur
berufen, wenn er alle ihm nach den UmstĂ€nden obliegenden MaĂnahmen getroffen und
besondere Weisungen beachtet hat.
ii. Der Lagerhalter haftet nicht fĂŒr SchĂ€den die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktive
Stoffe verursacht worden sind.
VI. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
i. Die Haftungsbefreiungen und -beschrĂ€nkungen gelten auch fĂŒr AnsprĂŒche aus auĂervertraglicher Haftung
wegen Verlust oder BeschĂ€digung des Gutes oder wegen Ăberschreitung der Lieferfrist, sofern der
Möbelspediteur nicht vorsÀtzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
ii. Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschrĂ€nkungen gelten auch fĂŒr das Personal des
Möbelspediteurs.
VII. AusfĂŒhrender Möbelspediteur
Beauftragt der Möbelspediteur fĂŒr den Umzug einen anderen, ausfĂŒhrenden Möbelspediteur, so haftet dieser in
gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der
ausfĂŒhrende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.
VIII. Transport- und Lagerversicherung
Es besteht die Möglichkeit, das Gut ĂŒber die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Der Möbelspediteur schlieĂt
auf Wunsch des Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten PrÀmie eine Transport- oder Lagerversicherung
ab.
IX. Schadensanzeige
FĂŒr die Geltendmachung von SchadensersatzansprĂŒchen gelten folgende wichtige Besonderheiten :
i. ĂuĂerlich erkennbare BeschĂ€digungen und Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf dem
Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll genau festgehalten werden. Solche SchÀden oder
Verluste sind dem Möbelspediteur spÀtestens am nÀchsten Tag detailliert in Textform (E-Mail, Brief,
Fax) anzuzeigen.
ii. ĂuĂerlich nicht erkennbare BeschĂ€digungen und Verluste mĂŒssen dem Möbelspediteur innerhalb von
14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform, angezeigt werden.
iii. Werden SchÀden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die
ErsatzansprĂŒche.
iv. Ăberschreitungen der Lieferfrist mĂŒssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt
werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter.
v. FĂŒr die Wahrung der Fristen genĂŒgt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform
an den beauftragten oder abliefernden Möbelspediteur , die ihren Aussteller erkennen lÀsst.