Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen

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1. Leistungen

1.1. Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung
des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese
durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für
erforderlich halten durfte.

1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch
entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.

1.4. Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur
Handhabung und Transport von über 90 kg schweren Gegenständen. Diese werden extra als
Sonderleistungen berechnet und müssen vom Kunden vorab angekündigt werden.

1.5. Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme
von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Soweit Leistungen
vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000
Euro je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden
verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines
Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in
letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen
zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

2. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3. Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4. Trinkgelder

Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

5. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist
er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung
abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den
Möbelspediteur zu zahlen.

6. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders

6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an
empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.

6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht
verpflichtet.

6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur
rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

7. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

8. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in
Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.

9. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei
Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der
Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des
Möbelspediteurs zu bezahlen.

10.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten
Wechselkurs abgerechnet.

10.3. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur
berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des
Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen
Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann
nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen
Vorschriften durchzuführen.

10.4. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

11. Lagerung

Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf
hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung
neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile
für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen,
Gegenstand des Vertrages werden sollen.

11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den
Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich.
Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und
den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern
ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom
Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert
werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst.
Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die
eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht
werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.

11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und
des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen
erfolgen auf dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende
Abschreibungen.

11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit
Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk

auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes
nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu
prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag
mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis
zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer
entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und
im Lagervertrag vornehmen.

11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der
Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu
nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind
bei dem Termin vorzulegen.

11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in
Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen
berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum
3.Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die
Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut
betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem
Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht
sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei
denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist berechtigt.

11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des
Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf
www.amoe.de/ALB abrufbar.

12. Rücktritt und Kündigung

12.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1
Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

12.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann der
Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich
zuzurechnen sind, entweder

12.2.1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen
verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhebung des
Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu
erwerben unterlässt;

12.2.2. oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

13. Gerichtsstand

13.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus
anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in
dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig.

13.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur
für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

14. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

15. Datenschutz

Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des
Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung
eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger
Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung
gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

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